Name und Sitz des Vereins
Der Name des Vereins ist „Gesellschaft für Historische Simulationen“ (GHS e.V.) Er hat seinen Sitz in Bonn und ist dort unter der Nummer #5522 im Vereinsregister eingetragen.
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung, des historischen Wissens und des Verständnisses für historische Zusammenhänge in breiten Volksschichten. Er dient der Friedenserziehung und der Idee der Völkerverständigung. Der Verein bedient sich dazu in erster Linie moderner didaktischer Möglichkeiten, insbesondere der Simulation und des Planspiels. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich in jeder Hinsicht neutral. Der Vereinszweck soll unter anderem durch folgende Mittel erreicht werden:
- Durchführung von Veranstaltungen;
- Publikation von Veröffentlichungen zum Thema;
- Entwicklung von eigenen Simulationen und Planspielen;
- Einrichtung und Pflege eines Archivs;
- Pflege von Kontakten zu Vereinigungen mit ähnlichen Zielen im In- und Ausland.
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern, die den Vereinszweck unterstützen.
- Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden, über deren schriftlichen Aufnahmeantrag der Vorstand entscheidet.
- Fördernde Mitglieder können Einzelpersonen, Firmen, Vereine oder Gruppen werden, die bereit sind, den Vereinszweck zu fördern. Über den Antrag der fördernden Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
- Ehrenmitglieder können ordentliche Mitglieder werden, die sich um den Verein verdient gemacht haben und Personen, durch deren Zugehörigkeit zum Verein die Vereinszwecke nachhaltig gefördert werden. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und die Mitgliederversammlung entscheidet über die Ernennung zum Ehrenmitglied. Wird ein ordentliches Mitglied zum Ehrenmitglied ernannt, kann es seine ordentliche Mitgliedschaft aufgeben oder mit allen Rechten und Pflichten beibehalten.
Über einen Antrag auf Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied oder als förderndes Mitglied entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung eingelegt werden. Diese entscheidet abschließend mit einfacher Mehrheit aller Anwesenden endgültig.
Die ordentliche Mitgliedschaft endet:
- Durch Tod (oder bei juristischen Personen durch Erlöschen);
- durch Austritt;
- durch Ausschluss
Der Austritt kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einer Woche nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Der Austritt ist schriftlich einem Vorstandsmitglied zu erklären. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen:
- Wenn ein Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit den Zahlungen des Beitrages um mehr als drei Monate im Rückstand ist (die Mahnung gilt dem Mitglied als zugestellt, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebenen Adresse gerichtet ist); oder
- bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung und die Interessen des Vereins.
Der Vorstandsbeschluss zum Ausschluss erfolgt unter der Angabe der Gründe mit der Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes. Er kann mit sofortiger Wirkung erfolgen. Vor der Entscheidung ist das Mitglied zu hören. Gegen den Beschluss ist Berufung zur Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Für das Ende der fördernden Mitgliedschaft gelten die Bestimmungen des Absatzes 9 entsprechend. Bei von mehreren Personen getragene Fördermitgliedschaft kommt die Auflösung der Gruppe oder ein entsprechendes Ereignis hinzu. Die Ehrenmitgliedschaft endet mit dem Tod des Ehrenmitglieds, mit der Niederlegung der Ehrenmitgliedschaft durch das Ehrenmitglied oder mit dem Widerruf der Ernennung, der auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden kann. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern und den Beitrag rechtzeitig zu entrichten. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie werden informiert, dass ihre dem Verein gegenüber gemachten, personenbezogenen Daten erfasst, gespeichert und genutzt werden. Sie können jederzeit vom Verein oder seinem Beauftragten schriftlich Auskunft fordern, welche Daten erfasst und in welcher Form diese gespeichert und genutzt werden. Der Verein darf diese Daten nur an Mitglieder übermitteln. Die Mitglieder müssen sich verpflichten, diese Daten nicht, ohne Einwilligung des Betroffenen, an Dritte weiterzureichen. Beim Eintritt in den Verein wird einem neuen Mitglied eine Einwilligungserklärung des obigen Inhalts zur Unterschrift vorgelegt. Die Mitglieder haben das Recht auf Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins und auf kostenlosen Bezug der Veröffentlichung des Vereins. Zur Erreichung der Vereinsziele wird ein Beitrag erhoben. Höhe und Fälligkeit der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Für fördernde Mitglieder bestimmt die Mitgliederversammlung einen Mindestbeitrag. Der Vorstand ist befugt, Sach- oder Dienstleistungen als Beitrag für fördernde Mitglieder zuzulassen. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.
Organe
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand; und
- die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand begsteht aus:
- dem Vorsitzenden;
- dem Schatzmeister; und
- dem Beisitzer.
Die Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand gemäß §26 BGB. Je Zwei vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Bei Gefahr in Verzuge ist der Vorsitzende, oder seine Vertreter berechtigt, unter eigener Verantwortung selbstständige Anordnungen zu treffen und Rechtsgeschäfte abzuschließen, die in den Wirkungskreis des Vorstandes fallen. Zuständigkeit des Vorstandes:
- Regelung der laufenden Geschäfte des Vereins.
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
- Einberufung der Mitgliederversammlung.
- Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
- Aufstellung von Richtlinien für die Arbeit des Vereins.
- Vorschlagrecht für die Ernennung von Ehrenmitgliedern durch die Mitgliederversammlung.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Sinkt die Zahl der amtierenden Vorstandsmitglieder während der Wahlperiode unter zwei, so ist eine Mitgliederversammlung zum Zwecke der Ergänzung der fehlenden Vorstandsmitglieder einzuberufen.
Die Ämter im Vorstand werden in der in Abschnitt 19. genannten Reihenfolge einzeln besetzt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht niemand diese Mehrheit, dann findet unter den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt. Zuständigkeit der Mitgliederversammlung:
- Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und das Kuratorium.
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.
- Entlastung des Vorstandes.
- Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages und Bestimmung des Mindestbeitrages für fördernde Mitglieder.
- Beschluss über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung des Vereins und über die Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung hat außerdem das Recht, die Grundsätze der Arbeit des Vereins zu erörtern.
- Ernennung und Widerruf der Ernennung einer Ehrenmitgliedschaft.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Kalenderjahr durch den Vorstand einzuberufen. Dabei genügt die öffentliche schriftliche Ankündigung in der Vereinszeitschrift, mindestens vier Wochen vorher. Die Einladung mit der endgültigen Tagesordnung erfolgt mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreiben folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugestellt, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebenen Adresse gerichtet ist. Die Mitglieder können bis spätestens zehn Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand Anträge zur Tagesordnung schriftlich einreichen. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung:
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.
- Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden geleitet. Bei Verhinderung des Vorsitzenden leitet ein anderes Vorstandsmitglied die Mitgliederversammlung. Für die Wahl des Vorstandes wird aus der Mitgliederversammlung ein Wahlleiter bestimmt.
- Der Versammlungsleiter bestimmt einen Schriftführer. Der Schriftführer fertigt ein Protokoll von jeder Mitgliederversammlung an.
- Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim erfolgen, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies fordern.
- Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Ein Ehrenmitglied, welches zugleich ordentliches Mitglied ist, hat gleichwohl nur eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
- Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Nach der Neuwahl des Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte zwei Mitglieder zum Kuratorium mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Aufgaben des Kuratoriums sind:
- Genehmigung des vom Vorstand jährlich aufgestellten Haushaltsplans.
- Prüfung der laufenden Geschäfte des Vereins.
- Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins.
- Berichterstattung gegenüber der Mitgliederversammlung.
- Beratende Funktion gegenüber dem Vorstand.
Das Kuratorium wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Das Kuratorium kann seine Aufgaben auch dann wahrnehmen, falls die Anzahl der Kuratoriumsmitglieder auf eins sinken sollte. Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen werden. Hierzu ist er verpflichtet, wenn 25 % der Mitglieder es verlangen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und den Mitgliedern bekanntzumachen. Der Schriftführer und der Vorsitzende unterschreiben das Protokoll. Auf jeder zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand neu zu wählen, oder wenn die Mehrzahl der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt. Auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung dann, wenn die Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
Schlussbestimmungen
Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Volkshochschule am Sitz des Vereins, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, insbesondere Bildung und Erziehung zu verwenden hat. Diese Satzung tritt am 08.Mai 2002 in Kraft.
(Bitte zu beachten: wir bemühen uns, die Satzung im Internet aktuell zu halten. Gültigkeit hat allein die Ausführung, die über den Vorstand der GHS bezogen werden kann.)