Satzung
Name und Sitz des Vereins
Der Name des Vereins ist „Gesellschaft für Historische Simulationen“ (GHS e.V.) Er hat seinen Sitz in Bonn und ist dort unter der Nummer #5522 im Vereinsregister eingetragen.
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung, des historischen Wissens und des Verständnisses für historische Zusammenhänge in breiten Volksschichten. Er dient der Friedenserziehung und der Idee der Völkerverständigung. Der Verein bedient sich dazu in erster Linie moderner didaktischer Möglichkeiten, insbesondere der Simulation und des Planspiels. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich in jeder Hinsicht neutral. Der Vereinszweck soll unter anderem durch folgende Mittel erreicht werden:
- Durchführung von Veranstaltungen;
- Publikation von Veröffentlichungen zum Thema;
- Entwicklung von eigenen Simulationen und Planspielen;
- Einrichtung und Pflege eines Archivs;
- Pflege von Kontakten zu Vereinigungen mit ähnlichen Zielen im In- und Ausland.
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern, die den Vereinszweck unterstützen.
- Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden, über deren schriftlichen Aufnahmeantrag der Vorstand entscheidet.
- Fördernde Mitglieder können Einzelpersonen, Firmen, Vereine oder Gruppen werden, die bereit sind, den Vereinszweck zu fördern. Über den Antrag der fördernden Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
- Ehrenmitglieder können ordentliche Mitglieder werden, die sich um den Verein verdient gemacht haben und Personen, durch deren Zugehörigkeit zum Verein die Vereinszwecke nachhaltig gefördert werden. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und die Mitgliederversammlung entscheidet über die Ernennung zum Ehrenmitglied. Wird ein ordentliches Mitglied zum Ehrenmitglied ernannt, kann es seine ordentliche Mitgliedschaft aufgeben oder mit allen Rechten und Pflichten beibehalten.
Die ordentliche Mitgliedschaft endet:
- Durch Tod (oder bei juristischen Personen durch Erlöschen);
- durch Austritt;
- durch Ausschluss
- Wenn ein Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit den Zahlungen des Beitrages um mehr als drei Monate im Rückstand ist (die Mahnung gilt dem Mitglied als zugestellt, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebenen Adresse gerichtet ist); oder
- bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung und die Interessen des Vereins.
Organe
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand; und
- die Mitgliederversammlung.
- dem Vorsitzenden;
- dem Schatzmeister; und
- dem Beisitzer.
- Regelung der laufenden Geschäfte des Vereins.
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
- Einberufung der Mitgliederversammlung.
- Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
- Aufstellung von Richtlinien für die Arbeit des Vereins.
- Vorschlagrecht für die Ernennung von Ehrenmitgliedern durch die Mitgliederversammlung.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Sinkt die Zahl der amtierenden Vorstandsmitglieder während der Wahlperiode unter zwei, so ist eine Mitgliederversammlung zum Zwecke der Ergänzung der fehlenden Vorstandsmitglieder einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und das Kuratorium.
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.
- Entlastung des Vorstandes.
- Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages und Bestimmung des Mindestbeitrages für fördernde Mitglieder.
- Beschluss über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung des Vereins und über die Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung hat außerdem das Recht, die Grundsätze der Arbeit des Vereins zu erörtern.
- Ernennung und Widerruf der Ernennung einer Ehrenmitgliedschaft.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.
- Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden geleitet. Bei Verhinderung des Vorsitzenden leitet ein anderes Vorstandsmitglied die Mitgliederversammlung. Für die Wahl des Vorstandes wird aus der Mitgliederversammlung ein Wahlleiter bestimmt.
- Der Versammlungsleiter bestimmt einen Schriftführer. Der Schriftführer fertigt ein Protokoll von jeder Mitgliederversammlung an.
- Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim erfolgen, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies fordern.
- Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Ein Ehrenmitglied, welches zugleich ordentliches Mitglied ist, hat gleichwohl nur eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
- Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Genehmigung des vom Vorstand jährlich aufgestellten Haushaltsplans.
- Prüfung der laufenden Geschäfte des Vereins.
- Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins.
- Berichterstattung gegenüber der Mitgliederversammlung.
- Beratende Funktion gegenüber dem Vorstand.
Schlussbestimmungen
Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Volkshochschule am Sitz des Vereins, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, insbesondere Bildung und Erziehung zu verwenden hat. Diese Satzung tritt am 08.Mai 2002 in Kraft.
(Bitte zu beachten: wir bemühen uns, die Satzung im Internet aktuell zu halten. Gültigkeit hat allein die Ausführung, die über den Vorstand der GHS bezogen werden kann.)